Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Text
Überprüfung der Zollager, Bestandaufnahme
§ 110. (1) Das Zollamt hat jährlich wenigstens einmal die zollsichere Einrichtung der Zollager zu überprüfen und eine Bestandaufnahme der Lagerwaren durchzuführen. Eine solche Überprüfung oder Bestandaufnahme kann vom Zollamt stets auch dann vorgenommen werden, wenn es die Sicherung der Einhaltung der Zollvorschriften erfordert.Paragraph 110, (1) Das Zollamt hat jährlich wenigstens einmal die zollsichere Einrichtung der Zollager zu überprüfen und eine Bestandaufnahme der Lagerwaren durchzuführen. Eine solche Überprüfung oder Bestandaufnahme kann vom Zollamt stets auch dann vorgenommen werden, wenn es die Sicherung der Einhaltung der Zollvorschriften erfordert.
(2)Absatz 2,Die Lagerverwaltung hat bei den Bestandaufnahmen die hiezu erforderlichen Handleistungen nach Anweisung des Zollamtes vorzunehmen oder auf ihre Kosten vornehmen zu lassen.
Dokumentnummer
NOR12049634
Alte Dokumentnummer
N3198810478F