Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Text
Einstweilige Niederlegung
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Dem Zollamt gestellte zollhängige Waren, die nicht ausgefolgt werden dürfen, können beim Zollamt einstweilig niedergelegt werden, wenn das Zollamt über die zur Verwahrung der Waren notwendigen Einrichtungen verfügt.
(2)Absatz 2,Während der einstweiligen Niederlegung kann derjenige, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte, unter Aufsicht des Zollamtes aus den niedergelegten Waren Muster oder Proben entnehmen und die Umschließung der Waren insoweit erneuern, als dies zur Verwahrung und Wegbringung der Waren notwendig ist.
(3)Absatz 3,Die einstweilige Niederlegung ist mit zwei Monaten gerechnet vom Tag der Niederlegung befristet. Können die Waren innerhalb dieser Frist vom Zollamt nicht ausgefolgt werden, so ist dem, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 4 eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen.Die einstweilige Niederlegung ist mit zwei Monaten gerechnet vom Tag der Niederlegung befristet. Können die Waren innerhalb dieser Frist vom Zollamt nicht ausgefolgt werden, so ist dem, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 4, eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen.
(4)Absatz 4,Bei ungenütztem Verstreichen der Nachfrist nach Abs. 3 oder wenn niedergelegte Waren zu verderben drohen, sind die niedergelegten Waren in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 5 zu verwerten.Bei ungenütztem Verstreichen der Nachfrist nach Absatz 3, oder wenn niedergelegte Waren zu verderben drohen, sind die niedergelegten Waren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, Absatz 5, zu verwerten.
(5)Absatz 5,Die Kosten der Verwertung oder der Vernichtung hat derjenige zu tragen, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte; der Erlös aus der Verwertung ist ihm nach Abzug angefallener Verwaltungsabgaben nach § 190 Abs. 3 auf Antrag auszufolgen.Die Kosten der Verwertung oder der Vernichtung hat derjenige zu tragen, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte; der Erlös aus der Verwertung ist ihm nach Abzug angefallener Verwaltungsabgaben nach Paragraph 190, Absatz 3, auf Antrag auszufolgen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 47)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 47,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049635
Alte Dokumentnummer
N3198810479F