Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Arten des Anweisungsverfahrens
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Die Anweisung hat in dem durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in seiner jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Übereinkommen“ genannt, geregelten Versandverfahren zu erfolgen, selbst wenn keine Binnengrenze im Sinn des Übereinkommens überschritten wird.Die Anweisung hat in dem durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,, in seiner jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Übereinkommen“ genannt, geregelten Versandverfahren zu erfolgen, selbst wenn keine Binnengrenze im Sinn des Übereinkommens überschritten wird. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn ein durch eine andere völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren zur Überwachung der Verbringung von Waren von einem Ort an einen anderen Ort angewendet wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Bundesgesetzes sind auf dieses Verfahren anzuwenden, soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht entgegensteht.Absatz eins, gilt nicht, wenn ein durch eine andere völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren zur Überwachung der Verbringung von Waren von einem Ort an einen anderen Ort angewendet wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Bundesgesetzes sind auf dieses Verfahren anzuwenden, soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051798
Alte Dokumentnummer
N3199222316J