Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Stellungs- und Ersatzpflicht im Versandverfahren
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Die zum Versandverfahren abgefertigten Waren (Versandgut) sind der Bestimmungsstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Versandscheines zu erfolgen.Die zum Versandverfahren abgefertigten Waren (Versandgut) sind der Bestimmungsstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; Paragraph 7, Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Versandscheines zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zur Stellung ist unbeschadet der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen des Hauptverpflichteten im Zollgebiet auch derjenige verpflichtet, dem der Versandschein und das Versandgut übergeben worden sind (Warenführer). Die Stellungspflicht ist auch erfüllt, wenn das Versandgut einem zugelassenen Empfänger unter Beachtung der diesbezüglichen Bewilligung übergeben wird.
(3)Absatz 3,Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Versandgut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. In den Fällen des § 116 Abs. 3 gilt dies nur für allfällige Ausfuhrzölle.Wird die Stellungspflicht nach Absatz eins, erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Versandgut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); Paragraph 7, BAO gilt sinngemäß. In den Fällen des Paragraph 116, Absatz 3, gilt dies nur für allfällige Ausfuhrzölle.
(4)Absatz 4,Werden gemeinsam mit dem Versandgut oder an dessen Stelle Waren befördert, die bei der Abgangsstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.
(5)Absatz 5,Die Rücksendung eines Exemplares des Versandscheines von der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle kann unterbleiben, wenn die automationsunterstützte Erfassung des Versandscheines die Erledigung des Verfahrens gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051799
Alte Dokumentnummer
N3199222317J