Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Vorfälle unterwegs
§ 122.Paragraph 122,
Als befugte Behörde im Sinn des Übereinkommens, die bei Vorfällen im Zug eines Versandverfahrens zu verständigen ist, wenn eine Zollstelle nicht in der Nähe ist, gelten Sicherheitsbehörden, Zollwachabteilungen und Polizei- oder Gendarmeriedienststellen. Die verständigte Stelle ist befugt, die Waren zu überprüfen und Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren zu treffen.
Schlagworte
Polizeidienststelle
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051802
Alte Dokumentnummer
N3199222320J