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§ 123 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12301.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 12303.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Vereinfachte Verfahren

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Zugelassene Versender und Empfänger im Sinn der Anlage römisch zwei des Übereinkommens sind
    1. Litera a
      die Begünstigten im Rahmen von Bewilligungen nach Paragraph 52 a, Absatz 2,, wenn sie dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt haben, daß sie auch Waren im Versandverfahren versenden oder empfangen wollen,
    2. Litera b
      die Lagerverwaltungen im Rahmen von Bewilligungen nach Paragraph 104,,
    3. Litera c
      die Eisenbahnunternehmen im Rahmen des Paragraph 132, Absatz eins und des Paragraph 138,,
    4. Litera d
      die Luftverkehrsunternehmen für das entsprechend der Anlage römisch zwei des Übereinkommens vereinfachte gemeinsame Versandverfahren.
  2. Absatz 2,Zugelassener Empfänger ist weiters jeder, dem das Zollamt die Übernahme von Versandgut bewilligt hat; die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
  3. Absatz 3,Die Ausfertigung des Versandscheines durch einen zugelassenen Versender steht der Abfertigung zum Versandverfahren gleich. Das Versandverfahren beginnt im Fall eines zugelassenen Versenders mit der Versendung der Waren.
  4. Absatz 4,Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 3, des Übereinkommens erfüllt sind, kann der zugelassene Versender auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.
  5. Absatz 5,Wird eine Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 52 a, Absatz 2, vor der Übernahme der Waren durch den Begünstigten geltend gemacht, so hat der Warenführer der Zollstelle (Abgangsstelle) eine Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf die Begünstigung hingewiesen ist, zu übergeben; er hat die Waren unverändert, unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unverzüglich dem Begünstigten zu übergeben. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.
  6. Absatz 6,Die Anordnung von Sonderstempeln zur Verwendung durch zugelassene Versender oder zugelassene Empfänger ist von dem Zollamt zu treffen, das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des Sonderstempels sind vom Begünstigten zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051803

Alte Dokumentnummer

N3199222321J