Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Vereinfachte Verfahren
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Zugelassene Versender und Empfänger im Sinn der Anlage II des Übereinkommens sindZugelassene Versender und Empfänger im Sinn der Anlage römisch zwei des Übereinkommens sind
die Begünstigten im Rahmen von Bewilligungen nach § 52a Abs. 2, wenn sie dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt haben, daß sie auch Waren im Versandverfahren versenden oder empfangen wollen,die Begünstigten im Rahmen von Bewilligungen nach Paragraph 52 a, Absatz 2,, wenn sie dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt haben, daß sie auch Waren im Versandverfahren versenden oder empfangen wollen,
die Lagerverwaltungen im Rahmen von Bewilligungen nach § 104,die Lagerverwaltungen im Rahmen von Bewilligungen nach Paragraph 104,,
die Eisenbahnunternehmen im Rahmen des § 132 Abs. 1 und des § 138,die Eisenbahnunternehmen im Rahmen des Paragraph 132, Absatz eins und des Paragraph 138,,
die Luftverkehrsunternehmen für das entsprechend der Anlage II des Übereinkommens vereinfachte gemeinsame Versandverfahren.die Luftverkehrsunternehmen für das entsprechend der Anlage römisch zwei des Übereinkommens vereinfachte gemeinsame Versandverfahren.
(2)Absatz 2,Zugelassener Empfänger ist weiters jeder, dem das Zollamt die Übernahme von Versandgut bewilligt hat; die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(3)Absatz 3,Die Ausfertigung des Versandscheines durch einen zugelassenen Versender steht der Abfertigung zum Versandverfahren gleich. Das Versandverfahren beginnt im Fall eines zugelassenen Versenders mit der Versendung der Waren.
(4)Absatz 4,Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Abs. 3 des Übereinkommens erfüllt sind, kann der zugelassene Versender auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 3, des Übereinkommens erfüllt sind, kann der zugelassene Versender auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.
(5)Absatz 5,Wird eine Befreiung von der Stellungspflicht nach § 52a Abs. 2 vor der Übernahme der Waren durch den Begünstigten geltend gemacht, so hat der Warenführer der Zollstelle (Abgangsstelle) eine Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf die Begünstigung hingewiesen ist, zu übergeben; er hat die Waren unverändert, unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unverzüglich dem Begünstigten zu übergeben. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.Wird eine Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 52 a, Absatz 2, vor der Übernahme der Waren durch den Begünstigten geltend gemacht, so hat der Warenführer der Zollstelle (Abgangsstelle) eine Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf die Begünstigung hingewiesen ist, zu übergeben; er hat die Waren unverändert, unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unverzüglich dem Begünstigten zu übergeben. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.
(6)Absatz 6,Die Anordnung von Sonderstempeln zur Verwendung durch zugelassene Versender oder zugelassene Empfänger ist von dem Zollamt zu treffen, das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des Sonderstempels sind vom Begünstigten zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051803
Alte Dokumentnummer
N3199222321J