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§ 124 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12401.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 12403.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Das Zollamt kann zur Vereinfachung von Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, Personen, die nach Paragraph 60, Absatz 7, oder 8 von der Leistung einer Sicherheit befreit sind oder eine Gesamtsicherheit nach Paragraph 60, Absatz 4, geleistet haben, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Versandverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet erscheinen. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Versandverfahren zwischen bestimmten Zollstellen beschränkt werden. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.
  2. Absatz 2,Wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte Verkehrswege allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Verfahrenserleichterungen im Sinn des Absatz eins, allgemein zulassen.
  3. Absatz 3,Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und von der Ausfertigung eines Versandscheines absehen, wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung der Waren gewährleistet erscheint, daß die Waren unverändert wiederausgeführt oder einer Zollstelle gestellt werden; die Waren gelten als zum Versandverfahren abgefertigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051804

Alte Dokumentnummer

N3199222322J