(1)Absatz eins,Das Zollamt kann zur Vereinfachung von Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, Personen, die nach § 60 Abs. 7 oder 8 von der Leistung einer Sicherheit befreit sind oder eine Gesamtsicherheit nach § 60 Abs. 4 geleistet haben, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Versandverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet erscheinen. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Versandverfahren zwischen bestimmten Zollstellen beschränkt werden. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.Das Zollamt kann zur Vereinfachung von Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, Personen, die nach Paragraph 60, Absatz 7, oder 8 von der Leistung einer Sicherheit befreit sind oder eine Gesamtsicherheit nach Paragraph 60, Absatz 4, geleistet haben, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Versandverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet erscheinen. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Versandverfahren zwischen bestimmten Zollstellen beschränkt werden. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.