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§ 128 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12803.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

3. Sondervorschriften

A. Eisenbahnverkehr

Beförderung von Zollgütern

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Im Eisenbahnverkehr dürfen zollhängige Waren nur in Güter-, Gepäck- oder Dienstwagen befördert werden. Davon sind das Handgepäck der Reisenden sowie Schienenfahrzeuge selbst ausgenommen.
  2. Absatz 2,In den zur Beförderung von Personen dienenden Wagen darf nur das Handgepäck der Reisenden befördert werden, soweit nicht besondere Abteilungen für die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgütern oder Eilgütern vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Auf den Lokomotiven, Tendern, Draisinen, Turmwagen und den sonstigen Triebfahrzeugen dürfen nur Gegenstände mitgeführt werden, die die Bediensteten des Eisenbahnunternehmens auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zum eigenen Gebrauch benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049652

Alte Dokumentnummer

N3198810496F