Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Text
3. Sondervorschriften
A. Eisenbahnverkehr
Beförderung von Zollgütern
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Im Eisenbahnverkehr dürfen zollhängige Waren nur in Güter-, Gepäck- oder Dienstwagen befördert werden. Davon sind das Handgepäck der Reisenden sowie Schienenfahrzeuge selbst ausgenommen.
(2)Absatz 2,In den zur Beförderung von Personen dienenden Wagen darf nur das Handgepäck der Reisenden befördert werden, soweit nicht besondere Abteilungen für die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgütern oder Eilgütern vorhanden sind.
(3)Absatz 3,Auf den Lokomotiven, Tendern, Draisinen, Turmwagen und den sonstigen Triebfahrzeugen dürfen nur Gegenstände mitgeführt werden, die die Bediensteten des Eisenbahnunternehmens auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zum eigenen Gebrauch benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049652
Alte Dokumentnummer
N3198810496F