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§ 130 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13003.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollsichere Einrichtung der Fahrbetriebsmittel der Eisenbahn

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Die zur Beförderung von Personen oder Waren dienenden Eisenbahnwagen und die dem Betrieb der Eisenbahn dienenden sonstigen Fahrbetriebsmittel dürfen keine zur Aufnahme von Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden Räume enthalten.
  2. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Eisenbahnzollämtern über deren Verlangen die Güter- und Personenwagen, die abhebbaren Behälter, Lokomotiven, Draisinen, Turmwagen und sonstigen der Beförderung oder dem Betrieb dienenden Fahrzeuge zur Überprüfung der zollsicheren Einrichtung zu stellen, sofern sich diese auf dem Bahnhof befinden und der Zugsverkehr - ausgenommen in Verdachtsfällen - dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ergeben sich bei diesen Überprüfungen oder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung Mängel an der zollsicheren Einrichtung solcher Fahrbetriebsmittel, dürfen diese über Verlangen des Eisenbahnzollamtes vom Eisenbahnunternehmen bis zur Behebung der Mängel zur Beförderung von Zollgütern nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049654

Alte Dokumentnummer

N3198810498F