Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Text
Zollsichere Einrichtung der Fahrbetriebsmittel der Eisenbahn
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Die zur Beförderung von Personen oder Waren dienenden Eisenbahnwagen und die dem Betrieb der Eisenbahn dienenden sonstigen Fahrbetriebsmittel dürfen keine zur Aufnahme von Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden Räume enthalten.
(2)Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Eisenbahnzollämtern über deren Verlangen die Güter- und Personenwagen, die abhebbaren Behälter, Lokomotiven, Draisinen, Turmwagen und sonstigen der Beförderung oder dem Betrieb dienenden Fahrzeuge zur Überprüfung der zollsicheren Einrichtung zu stellen, sofern sich diese auf dem Bahnhof befinden und der Zugsverkehr - ausgenommen in Verdachtsfällen - dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ergeben sich bei diesen Überprüfungen oder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung Mängel an der zollsicheren Einrichtung solcher Fahrbetriebsmittel, dürfen diese über Verlangen des Eisenbahnzollamtes vom Eisenbahnunternehmen bis zur Behebung der Mängel zur Beförderung von Zollgütern nicht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049654
Alte Dokumentnummer
N3198810498F