Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Text
Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei der Zollabfertigung von Zügen
§ 131.Paragraph 131,
Zur zollamtlichen Abfertigung von personenführenden Zügen in Grenzbahnhöfen hat das Eisenbahnunternehmen die vom Eisenbahnzollamt zur Wahrung der Zollinteressen angeordneten Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die für die Reisenden bestimmten Zugänge und Abgänge stehen unter zollamtlicher Aufsicht. Hiezu können mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens auch Eisenbahnbedienstete herangezogen werden.
Schlagworte
Absperrmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049655
Alte Dokumentnummer
N3198810499F