Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Text
Veräußerung von Zollgütern
§ 133.Paragraph 133,
Wenn das Eisenbahnunternehmen nach den für den Eisenbahnverkehr geltenden Rechtsvorschriften berechtigt ist, Güter, die nicht abgeliefert werden können oder dem raschen Verderb unterliegen, zu veräußern, kann der auf diese Waren entfallende Zoll von der Finanzlandesdirektion ganz oder teilweise unter der Voraussetzung erlassen werden, daß die Veräußerung sonst wirtschaftlich unmöglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049657
Alte Dokumentnummer
N3198810501F