Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Einfuhr in Rohrleitungen
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Aus Rohrleitungen entnommene eingeführte, zollhängige Waren sind vom Betreiber der Rohrleitungen ohne Stellung beim Zollamt unter Festhaltung des Empfängers zu erfassen. Soweit der Empfänger nicht von der Stellungspflicht befreit ist, hat er die entnommenen Waren spätestens am dritten Arbeitstag nach der Entnahme einem Zollamt zu stellen.
(2)Absatz 2,Verletzt der Betreiber der Rohrleitung die Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz, so haftet er für die Zölle, die auf die dem Empfänger ausgefolgten Waren entfallen.Verletzt der Betreiber der Rohrleitung die Verpflichtung nach Absatz eins, erster Satz, so haftet er für die Zölle, die auf die dem Empfänger ausgefolgten Waren entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051817
Alte Dokumentnummer
N3199222335J