Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
Text
Vereinfachungsmaßnahmen
§ 143a. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Zollverfahrens durch Verordnung die Eisenbahnunternehmen von der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen, ganz oder teilweise befreien, wenn hiedurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet wird. Soweit die Waren dem Grenzzollamt nicht zu stellen sind, ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die Waren einem anderen Zollamt zu stellen; für die Ausfuhr gelten die §§ 168 bis 170 sinngemäß; bei Nichtstellung zollhängiger Waren hat das Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. Hinsichtlich des Verkehrs mit diesen Waren unterliegt das Eisenbahnunternehmen der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Paragraph 143 a, Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Zollverfahrens durch Verordnung die Eisenbahnunternehmen von der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen, ganz oder teilweise befreien, wenn hiedurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet wird. Soweit die Waren dem Grenzzollamt nicht zu stellen sind, ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die Waren einem anderen Zollamt zu stellen; für die Ausfuhr gelten die Paragraphen 168 bis 170 sinngemäß; bei Nichtstellung zollhängiger Waren hat das Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des Paragraph 116, Ersatz zu leisten. Hinsichtlich des Verkehrs mit diesen Waren unterliegt das Eisenbahnunternehmen der besonderen Zollaufsicht (Paragraph 26,).
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 44; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63) Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 63,)