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§ 15 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1503.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Beschränkungen für den Zollgrenzbezirk

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Zollgrenzbezirk ist die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Ausübung des Hausierhandels an die Zustimmung der Finanzlandesdirektion gebunden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Sicherheit für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Waren, die bei der Beförderung im Zollgrenzbezirk durch Bescheinigungen nach Paragraph 16, gedeckt sein müssen, sind vom Hausierhandel in den betreffenden Teilen des Zollgrenzbezirkes ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Wegen, Seilbahnen, Eisenbahnen, Übergängen, Brücken, Landungsstegen u. dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Die ohne Zustimmung der Finanzlandesdirektion hergestellten Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
  3. Absatz 3,Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049532

Alte Dokumentnummer

N3198810378F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P15/NOR12049532