Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Beschränkungen für den Zollgrenzbezirk
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Im Zollgrenzbezirk ist die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Ausübung des Hausierhandels an die Zustimmung der Finanzlandesdirektion gebunden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Sicherheit für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Waren, die bei der Beförderung im Zollgrenzbezirk durch Bescheinigungen nach § 16 gedeckt sein müssen, sind vom Hausierhandel in den betreffenden Teilen des Zollgrenzbezirkes ausgeschlossen.Im Zollgrenzbezirk ist die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Ausübung des Hausierhandels an die Zustimmung der Finanzlandesdirektion gebunden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Sicherheit für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Waren, die bei der Beförderung im Zollgrenzbezirk durch Bescheinigungen nach Paragraph 16, gedeckt sein müssen, sind vom Hausierhandel in den betreffenden Teilen des Zollgrenzbezirkes ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Wegen, Seilbahnen, Eisenbahnen, Übergängen, Brücken, Landungsstegen u. dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Die ohne Zustimmung der Finanzlandesdirektion hergestellten Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049532
Alte Dokumentnummer
N3198810378F