Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157Paragraph 157
Text
Postverzollung
§ 157.Paragraph 157,
(1)Absatz eins,Sendungen, deren zollamtliche Abfertigung durch die Post- und Telegraphenverwaltung beantragt wird, bleiben im Gewahrsam der Post. Eine Übergabe an das Zollamt findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Das Verzollungspostamt hat nach der zollamtlichen Abfertigung auf jeder Sendung die Art der zollamtlichen Behandlung zu vermerken. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 68)Das Verzollungspostamt hat nach der zollamtlichen Abfertigung auf jeder Sendung die Art der zollamtlichen Behandlung zu vermerken. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 68,) (3)Absatz 3,Wird eine im Rahmen der Postverzollung verzollte Sendung, die dem Empfänger von der Post- und Telegraphenverwaltung nicht ausgefolgt werden konnte, neuerlich dem Zollamt zwecks Neufestsetzung des Zolles gestellt, so gilt die zollamtliche Bestätigung als aufgehoben. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 27)Wird eine im Rahmen der Postverzollung verzollte Sendung, die dem Empfänger von der Post- und Telegraphenverwaltung nicht ausgefolgt werden konnte, neuerlich dem Zollamt zwecks Neufestsetzung des Zolles gestellt, so gilt die zollamtliche Bestätigung als aufgehoben. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049696
Alte Dokumentnummer
N3198810526F