Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Text
Selbstverzollung
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Sendungen, deren zollamtliche Abfertigung nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung beantragt wird, sind dem Zollamt mit Übergabeverzeichnis in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
(2)Absatz 2,Die Post- und Telegraphenverwaltung hat den Empfänger vom Eintreffen der Sendung unter Anschluß der Begleitpapiere mit der Aufforderung zu verständigen, die zollamtliche Abfertigung der Sendung binnen dreißig Tagen nach erfolgter Benachrichtigung beim Zollamt zu beantragen.
(3)Absatz 3,Die im Wege der Selbstverzollung abgefertigten Sendungen sind zollamtlich und postamtlich zu kennzeichnen. Die abgefertigten Sendungen dürfen an den Empfänger erst dann ausgefolgt werden, wenn neben dem Zoll auch die angefallenen Postgebühren entrichtet worden sind.
(4)Absatz 4,Sendungen, die gemäß Abs. 1 dem Zollamt übergeben worden sind und die der Empfänger binnen der im Abs. 2 angegebenen Frist nicht behoben hat, hat die Post- und Telegraphenverwaltung gegen Empfangsbescheinigung zurückzunehmen.Sendungen, die gemäß Absatz eins, dem Zollamt übergeben worden sind und die der Empfänger binnen der im Absatz 2, angegebenen Frist nicht behoben hat, hat die Post- und Telegraphenverwaltung gegen Empfangsbescheinigung zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049697
Alte Dokumentnummer
N3198810527F