Rechtstracker.at

§ 158 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15803.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Selbstverzollung

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Sendungen, deren zollamtliche Abfertigung nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung beantragt wird, sind dem Zollamt mit Übergabeverzeichnis in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die Post- und Telegraphenverwaltung hat den Empfänger vom Eintreffen der Sendung unter Anschluß der Begleitpapiere mit der Aufforderung zu verständigen, die zollamtliche Abfertigung der Sendung binnen dreißig Tagen nach erfolgter Benachrichtigung beim Zollamt zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die im Wege der Selbstverzollung abgefertigten Sendungen sind zollamtlich und postamtlich zu kennzeichnen. Die abgefertigten Sendungen dürfen an den Empfänger erst dann ausgefolgt werden, wenn neben dem Zoll auch die angefallenen Postgebühren entrichtet worden sind.
  4. Absatz 4,Sendungen, die gemäß Absatz eins, dem Zollamt übergeben worden sind und die der Empfänger binnen der im Absatz 2, angegebenen Frist nicht behoben hat, hat die Post- und Telegraphenverwaltung gegen Empfangsbescheinigung zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049697

Alte Dokumentnummer

N3198810527F