Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter lit. a genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau des Zollamtes zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der ZollverwaltungHandels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Litera a, genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau des Zollamtes zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollverwaltung
zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken. Die Ausnahmebestimmungen unter lit. a gelten sinngemäß.zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken. Die Ausnahmebestimmungen unter Litera a, gelten sinngemäß.