Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Text
Nachsendung und Rücksendung zollamtlich abgefertigter Postsendungen
§ 160.Paragraph 160,
(1)Absatz eins,Wird eine auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung zollamtlich abgefertigte Sendung vor Ausfolgung an den Empfänger durch die Post in das Zollausland nach- oder rückgesendet, so wird ein bei der Einfuhr vorgeschriebener Zoll auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung erlassen, wenn der Austritt der Sendung über die Zollgrenze durch eine Bescheinigung der Post- und Telegraphenverwaltung nachgewiesen wird. Zur Erstattung des Zolles ist das Zollamt zuständig, das die Abfertigung vorgenommen hat.
(2)Absatz 2,Eine Stellung dieser Sendungen beim Zollamt ist vor der Nach- oder Rücksendung nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Das Postamt hat die auf der Sendung und den Begleitpapieren angebrachten Abfertigungsvermerke und Stempelaufdrucke vor der Nach- oder Rücksendung in das Zollausland deutlich zu streichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049699
Alte Dokumentnummer
N3198810529F