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§ 160 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16003.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Nachsendung und Rücksendung zollamtlich abgefertigter Postsendungen

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Wird eine auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung zollamtlich abgefertigte Sendung vor Ausfolgung an den Empfänger durch die Post in das Zollausland nach- oder rückgesendet, so wird ein bei der Einfuhr vorgeschriebener Zoll auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung erlassen, wenn der Austritt der Sendung über die Zollgrenze durch eine Bescheinigung der Post- und Telegraphenverwaltung nachgewiesen wird. Zur Erstattung des Zolles ist das Zollamt zuständig, das die Abfertigung vorgenommen hat.
  2. Absatz 2,Eine Stellung dieser Sendungen beim Zollamt ist vor der Nach- oder Rücksendung nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Das Postamt hat die auf der Sendung und den Begleitpapieren angebrachten Abfertigungsvermerke und Stempelaufdrucke vor der Nach- oder Rücksendung in das Zollausland deutlich zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049699

Alte Dokumentnummer

N3198810529F