Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Text
Nachsendung und Rücksendung zollamtlich noch nicht abgefertigter
Postsendungen
§ 161.Paragraph 161,
(1)Absatz eins,Soll eine in den Gewahrsam des Zollamtes übergebene, noch nicht geöffnete und noch nicht abgefertigte Postsendung im Zollgebiet nach- oder weitergesendet oder soll eine solche Sendung in das Zollausland nach- oder zurückgesendet werden, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung die Sendung gegen Empfangsbescheinigung zur Weiter- oder Rückbeförderung zurückzunehmen.
(2)Absatz 2,Bereits geöffnete Postsendungen gelten als postordnungsgemäß ausgefolgt; von der Öffnung an gilt für sie der § 111 sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 69)Bereits geöffnete Postsendungen gelten als postordnungsgemäß ausgefolgt; von der Öffnung an gilt für sie der Paragraph 111, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 69,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049700
Alte Dokumentnummer
N3198810530F