Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Text
Änderung der Zollfestsetzung im Postverkehr
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz eins,Ist der Zoll für Freizettelsendungen nicht oder zu niedrig festgesetzt worden, so ist die Änderung der Zollfestsetzung gemäß § 181 zunächst bei der Post- und Telegraphenverwaltung geltend zu machen. Wenn diese den auf Grund der Änderung entrichteten Betrag vom Versender nicht hereinbringt, so ist er ihr vom Zollamt zu erstatten.Ist der Zoll für Freizettelsendungen nicht oder zu niedrig festgesetzt worden, so ist die Änderung der Zollfestsetzung gemäß Paragraph 181, zunächst bei der Post- und Telegraphenverwaltung geltend zu machen. Wenn diese den auf Grund der Änderung entrichteten Betrag vom Versender nicht hereinbringt, so ist er ihr vom Zollamt zu erstatten.
(2)Absatz 2,Änderungen der Zollfestsetzung für andere als die im Abs. 1 genannten Postsendungen hat das Zollamt beim Empfänger geltend zu machen.Änderungen der Zollfestsetzung für andere als die im Absatz eins, genannten Postsendungen hat das Zollamt beim Empfänger geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049701
Alte Dokumentnummer
N3198810531F