Rechtstracker.at

§ 163 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16303.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Versteigerung und Vernichtung von Postsendungen

Paragraph 163,

  1. Absatz eins,Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung eine auf ihren Antrag abgefertigte Postsendung wegen Unbestellbarkeit dem Abfertigungszollamt zur Versteigerung oder zur Vernichtung überläßt, so hat das Zollamt der Post- und Telegraphenverwaltung den entrichteten Zollbetrag zu erstatten.
  2. Absatz 2,Wird bei der Versteigerung ein über den Zollbetrag und die Versteigerungskosten hinausgehender Erlös erzielt, so ist dieser der Post- und Telegraphenverwaltung auszufolgen. Wird ein den Zollbetrag und die Versteigerungskosten erreichendes Anbot nicht erzielt, so kann das Zollamt die Sendung auch zu diesem Anbot zuschlagen oder, falls kein Anbot gestellt wird und eine anderweitige Verwendung unmöglich ist, auch vernichten.
  3. Absatz 3,Wenn die Überstellung einer zu vernichtenden Sendung an das Zollamt wegen Gefahr im Verzug nicht mehr möglich ist, kann die Vernichtung in Anwesenheit des diensthabenden Organs der Post- und Telegraphenverwaltung und zweier Zeugen vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049702

Alte Dokumentnummer

N3198810532F