Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Text
Versteigerung und Vernichtung von Postsendungen
§ 163.Paragraph 163,
(1)Absatz eins,Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung eine auf ihren Antrag abgefertigte Postsendung wegen Unbestellbarkeit dem Abfertigungszollamt zur Versteigerung oder zur Vernichtung überläßt, so hat das Zollamt der Post- und Telegraphenverwaltung den entrichteten Zollbetrag zu erstatten.
(2)Absatz 2,Wird bei der Versteigerung ein über den Zollbetrag und die Versteigerungskosten hinausgehender Erlös erzielt, so ist dieser der Post- und Telegraphenverwaltung auszufolgen. Wird ein den Zollbetrag und die Versteigerungskosten erreichendes Anbot nicht erzielt, so kann das Zollamt die Sendung auch zu diesem Anbot zuschlagen oder, falls kein Anbot gestellt wird und eine anderweitige Verwendung unmöglich ist, auch vernichten.
(3)Absatz 3,Wenn die Überstellung einer zu vernichtenden Sendung an das Zollamt wegen Gefahr im Verzug nicht mehr möglich ist, kann die Vernichtung in Anwesenheit des diensthabenden Organs der Post- und Telegraphenverwaltung und zweier Zeugen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049702
Alte Dokumentnummer
N3198810532F