Rechtstracker.at

§ 164 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16403.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Behandlung verlorengegangener Postsendungen

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Geht eine zollamtlich noch nicht abgefertigte Postsendung oder ein Teil ihres Inhaltes während der Postbeförderung verloren, so ist vom Zollamt auf schriftlichen Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung von der Geltendmachung der Ersatzforderung für den auf die Sendung oder auf den verlorengegangenen Teil entfallenden Zoll Abstand zu nehmen.
  2. Absatz 2,Geht eine auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung bereits zollamtlich abgefertigte Postsendung oder ein Teil ihres Inhaltes während der anschließenden Postbeförderung verloren, so ist vom Abfertigungszollamt auf schriftlichen Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung der auf die Sendung oder auf den verlorengegangenen Teil entfallende Zoll zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Begünstigungen nach Absatz eins und 2 dürfen nur gewährt werden, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung über den Verlust Anzeige an eine Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstattet und unter Vorlage des Schriftwechsels zwischen den beteiligten Postdienststellen nachgewiesen wurde, daß kein Postbediensteter strafbar an dem Verlust beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049703

Alte Dokumentnummer

N3198810533F