Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Text
Behandlung verdorbener Postsendungen
§ 165.Paragraph 165,
(1)Absatz eins,Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht gestellte Postsendungen, deren Inhalt verdorben ist, vernichtet hat und dies dem Zollamt nachweist, hat sie für den entgangenen Zoll keinen Ersatz zu leisten.
(2)Absatz 2,Wird bei einer Postverzollung wahrgenommen, daß ein Teil des Inhaltes der Sendung verdorben ist, so gelten die Bestimmungen des § 7 über die Vernichtung zollhängiger Waren mit der Maßgabe, daß für den verdorbenen Teil des Inhaltes auch dann kein Zoll erhoben wird, wenn er auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung in der Sendung zur Ausfolgung an den Empfänger belassen wird.Wird bei einer Postverzollung wahrgenommen, daß ein Teil des Inhaltes der Sendung verdorben ist, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, über die Vernichtung zollhängiger Waren mit der Maßgabe, daß für den verdorbenen Teil des Inhaltes auch dann kein Zoll erhoben wird, wenn er auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung in der Sendung zur Ausfolgung an den Empfänger belassen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049704
Alte Dokumentnummer
N3198810534F