Rechtstracker.at

§ 167 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16703.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Ausfuhr

von Postsendungen

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle im Zollgebiet aufgegebenen, für das Zollausland bestimmten Postsendungen mit den im Absatz 2, angeführten Ausnahmen vor ihrer Beförderung in das Zollausland unter Vorlage der Postbegleitpapiere unverändert einem Zollamt zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Stellungspflicht befreit für
    1. Litera a
      Sendungen, die vor der Übergabe an die Post bereits zollamtlich abgefertigt und der Post mit unverletzten zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unter Anschluß der zollamtlichen Abfertigungspapiere übergeben wurden,
    2. Litera b
      Sendungen, für die nach Paragraph 153, Absatz 2, die Post- und Telegraphenverwaltung auch in der Einfuhr von der Stellungspflicht befreit ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter den Voraussetzungen des Paragraph 153, Absatz 3, auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049706

Alte Dokumentnummer

N3198810536F