Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Text
Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Ausfuhr
von Postsendungen
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz eins,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle im Zollgebiet aufgegebenen, für das Zollausland bestimmten Postsendungen mit den im Abs. 2 angeführten Ausnahmen vor ihrer Beförderung in das Zollausland unter Vorlage der Postbegleitpapiere unverändert einem Zollamt zu stellen.Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle im Zollgebiet aufgegebenen, für das Zollausland bestimmten Postsendungen mit den im Absatz 2, angeführten Ausnahmen vor ihrer Beförderung in das Zollausland unter Vorlage der Postbegleitpapiere unverändert einem Zollamt zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Stellungspflicht befreit für
Sendungen, die vor der Übergabe an die Post bereits zollamtlich abgefertigt und der Post mit unverletzten zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unter Anschluß der zollamtlichen Abfertigungspapiere übergeben wurden,
Sendungen, für die nach § 153 Abs. 2 die Post- und Telegraphenverwaltung auch in der Einfuhr von der Stellungspflicht befreit ist.Sendungen, für die nach Paragraph 153, Absatz 2, die Post- und Telegraphenverwaltung auch in der Einfuhr von der Stellungspflicht befreit ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien.Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter den Voraussetzungen des Paragraph 153, Absatz 3, auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049706
Alte Dokumentnummer
N3198810536F