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§ 169 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16903.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Postsendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren

Paragraph 169,

  1. Absatz eins,Sendungen mit Waren, die für den Ausgangsvormerkverkehr bestimmt sind, hat der Versender vor der Übergabe an die Post dem Zollamt zur Abfertigung zu stellen. Andere Sendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren, die ohne Vorabfertigungsbefund der Post übergeben werden, sind vom Verzollungspostamt mit den für die Zollabfertigung bestimmten Begleitpapieren dem Zollamt zur Abfertigung zu stellen und darzulegen; die Sendungen bleiben im Gewahrsam der Post. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 47, Litera a,)
  2. Absatz 2,Nach der zollamtlichen Abfertigung hat das Verzollungspostamt die zollamtlich bestätigten Begleitpapiere wieder zu übernehmen, auf ihnen die Übernahme der Sendung zur Postbeförderung in das Zollausland zu bestätigen und sie dem Abfertigungszollamt zurückzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 47, Litera b,)
  3. Absatz 3,Stellt das Zollamt anläßlich der zollamtlichen Abfertigung die gesetzliche Unzulässigkeit der Ausfuhr fest, so hat es die Gründe hiefür dem Verzollungspostamt bekanntzugeben; dieses hat sodann die Sendung an den Versender zurückzuleiten. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 47, Litera b,)
  4. Absatz 4,Sendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren, die bereits vor der Postaufgabe zollamtlich abgefertigt wurden und mit einem ordnungsgemäßen zollamtlichen Vorabfertigungsbefund und den dazugehörigen Begleitpapieren der Post übergeben werden, hat das Aufgabepostamt nach Paragraph 168, Absatz 2, mit der Maßgabe zu behandeln, daß der postamtlich bestätigte Vorabfertigungsbefund dem Abfertigungszollamt zu übermitteln ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049708

Alte Dokumentnummer

N3198810538F