Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Text
Postsendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz eins,Sendungen mit Waren, die für den Ausgangsvormerkverkehr bestimmt sind, hat der Versender vor der Übergabe an die Post dem Zollamt zur Abfertigung zu stellen. Andere Sendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren, die ohne Vorabfertigungsbefund der Post übergeben werden, sind vom Verzollungspostamt mit den für die Zollabfertigung bestimmten Begleitpapieren dem Zollamt zur Abfertigung zu stellen und darzulegen; die Sendungen bleiben im Gewahrsam der Post. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 47 lit. a)Sendungen mit Waren, die für den Ausgangsvormerkverkehr bestimmt sind, hat der Versender vor der Übergabe an die Post dem Zollamt zur Abfertigung zu stellen. Andere Sendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren, die ohne Vorabfertigungsbefund der Post übergeben werden, sind vom Verzollungspostamt mit den für die Zollabfertigung bestimmten Begleitpapieren dem Zollamt zur Abfertigung zu stellen und darzulegen; die Sendungen bleiben im Gewahrsam der Post. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 47, Litera a,) (2)Absatz 2,Nach der zollamtlichen Abfertigung hat das Verzollungspostamt die zollamtlich bestätigten Begleitpapiere wieder zu übernehmen, auf ihnen die Übernahme der Sendung zur Postbeförderung in das Zollausland zu bestätigen und sie dem Abfertigungszollamt zurückzustellen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 47 lit. b)Nach der zollamtlichen Abfertigung hat das Verzollungspostamt die zollamtlich bestätigten Begleitpapiere wieder zu übernehmen, auf ihnen die Übernahme der Sendung zur Postbeförderung in das Zollausland zu bestätigen und sie dem Abfertigungszollamt zurückzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 47, Litera b,) (3)Absatz 3,Stellt das Zollamt anläßlich der zollamtlichen Abfertigung die gesetzliche Unzulässigkeit der Ausfuhr fest, so hat es die Gründe hiefür dem Verzollungspostamt bekanntzugeben; dieses hat sodann die Sendung an den Versender zurückzuleiten. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 47 lit. b)Stellt das Zollamt anläßlich der zollamtlichen Abfertigung die gesetzliche Unzulässigkeit der Ausfuhr fest, so hat es die Gründe hiefür dem Verzollungspostamt bekanntzugeben; dieses hat sodann die Sendung an den Versender zurückzuleiten. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 47, Litera b,) (4)Absatz 4,Sendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren, die bereits vor der Postaufgabe zollamtlich abgefertigt wurden und mit einem ordnungsgemäßen zollamtlichen Vorabfertigungsbefund und den dazugehörigen Begleitpapieren der Post übergeben werden, hat das Aufgabepostamt nach § 168 Abs. 2 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der postamtlich bestätigte Vorabfertigungsbefund dem Abfertigungszollamt zu übermitteln ist.Sendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren, die bereits vor der Postaufgabe zollamtlich abgefertigt wurden und mit einem ordnungsgemäßen zollamtlichen Vorabfertigungsbefund und den dazugehörigen Begleitpapieren der Post übergeben werden, hat das Aufgabepostamt nach Paragraph 168, Absatz 2, mit der Maßgabe zu behandeln, daß der postamtlich bestätigte Vorabfertigungsbefund dem Abfertigungszollamt zu übermitteln ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049708
Alte Dokumentnummer
N3198810538F