Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Text
Zurücknahme von Ausfuhrsendungen durch den Versender
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Wird eine in der Ausfuhr zollamtlich abgefertigte Postsendung vom Versender vor ihrer Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist sie dem Versender gegen Vorlage der ihm bereits ausgefolgten postamtlich bestätigten Zollabfertigungspapiere (Austrittsanzeige, Vormerkschein) auszufolgen. Das Aufgabepostamt hat die seinerzeitige postamtliche Übernahmebestätigung auf dem zollamtlichen Abfertigungspapier (Austrittsanzeige, Vormerkschein, Begleitschein, Vorabfertigungsbefund) zu berichtigen und dieses dem Versender zurückzugeben. Wurde aber das zollamtliche Abfertigungspapier (Begleitschein, Vorabfertigungsbefund) bereits an die ausfertigende Stelle abgesandt, so ist die Sendung mit den noch vorhandenen berichtigten Begleitpapieren dem Versender zwar auszufolgen, jedoch davon das betreffende Zollamt zu verständigen.
(2)Absatz 2,Wird eine im Abs. 1 genannte Sendung erst nach Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist die Sendung nach Rücklangen mit den Begleitpapieren dem Zollamt zu stellen.Wird eine im Absatz eins, genannte Sendung erst nach Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist die Sendung nach Rücklangen mit den Begleitpapieren dem Zollamt zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049709
Alte Dokumentnummer
N3198810539F