Rechtstracker.at

§ 170 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17003.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zurücknahme von Ausfuhrsendungen durch den Versender

Paragraph 170,

  1. Absatz eins,Wird eine in der Ausfuhr zollamtlich abgefertigte Postsendung vom Versender vor ihrer Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist sie dem Versender gegen Vorlage der ihm bereits ausgefolgten postamtlich bestätigten Zollabfertigungspapiere (Austrittsanzeige, Vormerkschein) auszufolgen. Das Aufgabepostamt hat die seinerzeitige postamtliche Übernahmebestätigung auf dem zollamtlichen Abfertigungspapier (Austrittsanzeige, Vormerkschein, Begleitschein, Vorabfertigungsbefund) zu berichtigen und dieses dem Versender zurückzugeben. Wurde aber das zollamtliche Abfertigungspapier (Begleitschein, Vorabfertigungsbefund) bereits an die ausfertigende Stelle abgesandt, so ist die Sendung mit den noch vorhandenen berichtigten Begleitpapieren dem Versender zwar auszufolgen, jedoch davon das betreffende Zollamt zu verständigen.
  2. Absatz 2,Wird eine im Absatz eins, genannte Sendung erst nach Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist die Sendung nach Rücklangen mit den Begleitpapieren dem Zollamt zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049709

Alte Dokumentnummer

N3198810539F