Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 178Paragraph 178
Text
Sachhaftung für den Zoll
§ 178.Paragraph 178,
(1)Absatz eins,Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, haften ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des § 20 der Bundesabgabenordnung vom Zollamt beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, haften ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des Paragraph 20, der Bundesabgabenordnung vom Zollamt beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich von Waren, die gestohlen wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, greift die Haftung nach Abs. 1 nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in das Zollausland zurückgebracht werden.Hinsichtlich von Waren, die gestohlen wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, greift die Haftung nach Absatz eins, nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in das Zollausland zurückgebracht werden.
(BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 10)Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049717
Alte Dokumentnummer
N3198810547F