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§ 18 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1803.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Besondere Verpflichtungen der dem Eisenbahnverkehr, der Schiffahrt

oder Luftfahrt dienenden Unternehmen sowie der Post- und, Telegraphenverwaltung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die dem internationalen Personen- und Warenverkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen (wie Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmen, Flugplatzhalter, öffentliche Lagerhäuser und Großmärkte, öffentliche Behälter-Umladeplätze) sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die zur Durchführung der Zollabfertigung in ihren Betriebsstätten erforderlichen Abfertigungsräume, Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen sowie deren Einrichtung bereitzustellen. Die genannten Unternehmen und die Post- und Telegraphenverwaltung haben weiters den zur Durchführung der Zollabfertigung errichteten Zolldienststellen die Amtsräume und die für die Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume, samt den Nebenräumen, in der entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen und einfachen Durchführung der Zollabfertigung erforderliche Lage aller dieser Räume, Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bestehen und Ausmaß der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen. Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume, Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen. Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Soweit der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat, sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten; zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen über den Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen. Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind weiters verpflichtet:
    1. Litera a
      Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Hilfeleistung bei der Zollabfertigung erforderlichen Bedienungsmannschaften unentgeltlich beizustellen;
    2. Litera b
      Beförderungsmittel, die zur Beförderung von zollhängigen Waren dienen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zollsicher einzurichten, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen über ihre zollsichere Einrichtung bestehen;
    3. Litera c
      die mit der unmittelbaren Zollüberwachung und Zollabfertigung ihres Waren- und Personenverkehrs beauftragten Organe der Zollverwaltung und deren Dienstaufsichtsorgane bei dienstlichen Fahrten innerhalb des ihrer Überwachung unterstellten Teils der Strecke auf der Hin- und Rückfahrt unentgeltlich zu befördern; diese unentgeltliche Beförderung erfolgt in Kraftfahrzeugen nur dann, wenn die Zollabfertigung über Verlangen der im Absatz eins, genannten Unternehmen oder der Post- und Telegraphenverwaltung während der Fahrt durchgeführt wird. Bei zollamtlicher Begleitung eines Wasserfahrzeuges hat das Schiffahrtsunternehmen auch die Kosten der Rückfahrt zu tragen, wenn das Zollorgan gezwungen ist, hiezu ein anderes öffentliches Verkehrsmittel zu benützen;
    4. Litera d
      den in Litera c, genannten Organen der Zollverwaltung in Ausübung ihres Dienstes den Zutritt zu Gebäuden, Diensträumen und Anlagen während der Betriebszeit zu gestatten;
    5. Litera e
      bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Zollabfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen und die Fahrpläne rechtzeitig den Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben; überdies haben sie jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen, den Ausfall von fahrplanmäßigen Zügen oder Fahrzeugen sowie die Ankunft und Abfahrt von Sonderzügen, Lokomotiven und Sonderfahrzeugen zeitgerecht den in Betracht kommenden Zollämtern bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, Litera c, genannten Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt:
    1. Litera a
      Beförderungsmittel der im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung und die allenfalls mit ihnen beförderten Waren in den Anhaltestellen und während der Fahrt zu untersuchen, sie in den Anhaltestellen so lange zurückhalten zu lassen, als es die Zollamtshandlung erfordert, sowie sie zu begleiten. Amtshandlungen während der Fahrt auf Führerständen und in Maschinenräumen von Schienenfahrzeugen, Schiffen und anderen Fahrzeugen sind jedoch unzulässig. Die Untersuchung und Begleitung von Luftfahrzeugen während des Fluges ist nur mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeuges zulässig;
    2. Litera b
      in den Diensträumen der Postämter der Eröffnung der Brief- und Geldbriefverschlüsse beizuwohnen, um sich von ihrem Inhalt zu überzeugen;
    3. Litera c
      in Verdachtsfällen die im Gewahrsam der im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung befindlichen Sendungen in Gegenwart eines ihrer Organe und zweier Zeugen zu öffnen und zu besichtigen. Die Öffnung und Besichtigung ist dem Unternehmen oder der Post- und Telegraphenverwaltung über Verlangen zu bescheinigen.
  5. Absatz 5,Durch die im Paragraph 17 und in den vorstehenden Absätzen genannten Amtshandlungen darf der Verkehr nicht weiter behindert werden, als es unbedingt geboten erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049535

Alte Dokumentnummer

N3198810381F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P18/NOR12049535