Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Text
Auf- und Abrundung, Nichterhebung wegen Geringfügigkeit
§ 180. (1) Der festgesetzte Zollbetrag ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.Paragraph 180, (1) Der festgesetzte Zollbetrag ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
(2)Absatz 2,Bei der Zollabfertigung ist von der Festsetzung von Eingangsabgabenbeträgen, die 10 S nicht übersteigen, ansonsten von der Einhebung oder Rückzahlung von Eingangsabgabenbeträgen, die 20 S nicht übersteigen, Abstand zu nehmen. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 13)Bei der Zollabfertigung ist von der Festsetzung von Eingangsabgabenbeträgen, die 10 S nicht übersteigen, ansonsten von der Einhebung oder Rückzahlung von Eingangsabgabenbeträgen, die 20 S nicht übersteigen, Abstand zu nehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 51) Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 51,)
Dokumentnummer
NOR12049719
Alte Dokumentnummer
N3198810549F