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§ 181 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18101.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 18103.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Sondervorschriften zur Abänderung, Aufhebung

oder Berichtigung von Bescheiden

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Das Zollamt kann von Amts wegen zollamtliche Bestätigungen, soweit nicht Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, anzuwenden ist, hinsichtlich von Umständen, die zu einer unrichtigen Zollfestsetzung geführt haben, abändern. Eine solche Maßnahme ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zollamtlichen Bestätigung nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch jede auf die Abänderung gerichtete Anregung der Partei bei dem hiefür zuständigen Zollamt sowie durch jede nach außen erkennbare, auf die Abänderung der Zollfestsetzung gerichtete Amtshandlung dieses Zollamtes unterbrochen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung oder Selbstberechnung von Einfuhrumsatzsteuer ist nicht aufzuheben, abzuändern oder zu berichtigen, noch ist die Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben, zu erstatten oder zu vergüten, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, daß der Steuerschuldner dies ausdrücklich verlangt.
  3. Absatz 3,Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einem Bescheid ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt des Bescheides und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Der Bescheid wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051839

Alte Dokumentnummer

N3199222357J