Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 183Paragraph 183
Text
Zollerlaß aus Billigkeitsgründen
§ 183.Paragraph 183,
(1)Absatz eins,Zollbeträge und Ersatzforderungen können für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.
(2)Absatz 2,Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners liegt vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 52 a)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 52, a)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049722
Alte Dokumentnummer
N3198810552F