Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 185Paragraph 185
Text
Ausnahmen von der Kostenpflicht
§ 185.Paragraph 185,
(1)Absatz eins,Nachstehende Amtshandlungen sind von der Kostenpflicht ausgenommen:
Nachschauen, Bucheinsichten und sonstige Aufsichtsamtshandlungen, die infolge gewährter Zollbegünstigungen fallweise vorgenommen werden;
Abfertigungen, die gemäß § 27 Abs. 2 von den Zollämtern auch außerhalb der Amtsstunden durchzuführen sind;Abfertigungen, die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, von den Zollämtern auch außerhalb der Amtsstunden durchzuführen sind;
Begleitungen von Waren von einem Zollposten zum Grenzzollamt sowie Begleitungen von Durchfuhr- und Ausfuhrsendungen vom Grenzzollamt zur Zollgrenze nach der Ausgangsabfertigung beim Grenzzollamt, sofern die Begleitung innerhalb der Amtsstunden des Zollamtes erfolgt;
Teile von Amtshandlungen, deren Dauer 10 Minuten nicht überschreitet. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 14)Teile von Amtshandlungen, deren Dauer 10 Minuten nicht überschreitet. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Amtsstunden durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049724
Alte Dokumentnummer
N3198810554F