Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Text
VII. Zwischenstaatliche Amtshilferömisch sieben. Zwischenstaatliche Amtshilfe
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 83)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 83,)
Anwendungsbereich
§ 192.Paragraph 192,
(1)Absatz eins,Die Zollbehörden sind befugt, in Verfahren betreffend Zollangelegenheiten ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955, errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.Die Zollbehörden sind befugt, in Verfahren betreffend Zollangelegenheiten ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,, errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. (2)Absatz 2,Zollangelegenheiten im Sinne dieses Abschnittes sind die Angelegenheiten, die von den Zollbehörden auf Grund von Rechtsvorschriften wahrzunehmen sind, welche
die Erhebung von Zöllen und anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr oder
die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften
betreffen.
(3)Absatz 3,Die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben, der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 196 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.Die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben, der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des Paragraph 196, der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
(4)Absatz 4,Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(5)Absatz 5,Völkerrechtliche Vereinbarungen über Amtshilfe werden durch diesen Abschnitt nicht eingeschränkt.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049731
Alte Dokumentnummer
N3198810561F