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§ 192 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19203.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 192

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

römisch sieben. Zwischenstaatliche Amtshilfe

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 83,)

Anwendungsbereich

Paragraph 192,

  1. Absatz eins,Die Zollbehörden sind befugt, in Verfahren betreffend Zollangelegenheiten ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,, errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Zollangelegenheiten im Sinne dieses Abschnittes sind die Angelegenheiten, die von den Zollbehörden auf Grund von Rechtsvorschriften wahrzunehmen sind, welche
    1. Ziffer eins
      die Erhebung von Zöllen und anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr oder
    2. Ziffer 2
      die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften
    betreffen.
  3. Absatz 3,Die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben, der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des Paragraph 196, der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
  4. Absatz 4,Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Völkerrechtliche Vereinbarungen über Amtshilfe werden durch diesen Abschnitt nicht eingeschränkt.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049731

Alte Dokumentnummer

N3198810561F