Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 194Paragraph 194
Text
Gewährung von Amtshilfe an fremde Staaten
§ 194.Paragraph 194,
(1)Absatz eins,Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden.
(3)Absatz 3,Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß
die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimhalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens, dessen Durchführung in Hinblick auf seine wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist, zustimmt;die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimhalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens, dessen Durchführung in Hinblick auf seine wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist, zustimmt; die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten (§ 198) ersetzt.die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten (Paragraph 198,) ersetzt.
(4)Absatz 4,Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;
Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;
Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;
Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049733
Alte Dokumentnummer
N3198810563F