Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 195Paragraph 195
Text
Verfahrensbestimmungen
§ 195.Paragraph 195,
(1)Absatz eins,Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 192 Abs. 2 Z 1 die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten des § 192 Abs. 2 Z 2 die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des Paragraph 192, Absatz 2, Ziffer eins, die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten des Paragraph 192, Absatz 2, Ziffer 2, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3)Absatz 3,Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zollgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.
(4)Absatz 4,Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmung auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049734
Alte Dokumentnummer
N3198810564F