Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Text
Zulassung ausländischer Behördenorgane und Verfahrensbeteiligter an
Amtshandlungen
§ 197.Paragraph 197,
Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Zollgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch solchen Organen sowie anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049736
Alte Dokumentnummer
N3198810566F