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§ 204 ZollG

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20401.08.199231.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Nach Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 90, des Zollgesetzes 1988 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geltenden Fassung erteilte Ausübungsbewilligungen verlieren hinsichtlich der Behandlung der rückgebrachten Waren für alle Fälle, in denen der bei der Rückbringung nach Paragraph 6, maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1992 liegt, ihre Wirkung, selbst wenn die Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr vorher erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Nach Paragraph 108, Absatz 2, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geltenden Fassung erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach Paragraph 113, in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Nach Paragraph 115, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geltenden Fassung zum Ansageverfahren zugelassene Unternehmen sind bis zum Ablauf des Jahres 1993 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit; sie sind innerhalb dieses Zeitraumes von Amts wegen nach Paragraph 60, Absatz 8, von der Sicherheitsleistung zu befreien, wenn in den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ansageverfahren keine Änderung eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Nach Paragraph 117, Absatz 10, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geltenden Fassung erteilte Bestätigungen gelten bis Ablauf das Jahres 1993 als Bewilligungen nach Paragraph 123, Absatz 2, in der geänderten Fassung, und zwar auch für Waren, die nicht im Eisenbahnverkehr befördert worden sind.
  5. Absatz 5,Eine Anzeige von bereits in Betrieb stehenden Entnahme- und Befüllstellen von Rohrleitungen nach Paragraph 141, Absatz 2, ist nicht erforderlich.
  6. Absatz 6,Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 (Paragraph 203, Absatz eins, in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes) sind im übrigen auch auf alle Fälle anzuwenden, die bei Wirksamwerden der anzuwendenden geänderten Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung für den Abgabepflichtigen günstiger sind als die Bestimmungen vor der Änderung.

Schlagworte

Entnahmestelle

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051851

Alte Dokumentnummer

N3199222369J