Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 204.Paragraph 204,
(1)Absatz eins,Nach § 68 in Verbindung mit § 90 des Zollgesetzes 1988 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Ausübungsbewilligungen verlieren hinsichtlich der Behandlung der rückgebrachten Waren für alle Fälle, in denen der bei der Rückbringung nach § 6 maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1992 liegt, ihre Wirkung, selbst wenn die Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr vorher erfolgt ist.Nach Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 90, des Zollgesetzes 1988 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geltenden Fassung erteilte Ausübungsbewilligungen verlieren hinsichtlich der Behandlung der rückgebrachten Waren für alle Fälle, in denen der bei der Rückbringung nach Paragraph 6, maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1992 liegt, ihre Wirkung, selbst wenn die Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr vorher erfolgt ist. (2)Absatz 2,Nach § 108 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach § 113 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes.Nach Paragraph 108, Absatz 2, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geltenden Fassung erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach Paragraph 113, in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes. (3)Absatz 3,Nach § 115 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung zum Ansageverfahren zugelassene Unternehmen sind bis zum Ablauf des Jahres 1993 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit; sie sind innerhalb dieses Zeitraumes von Amts wegen nach § 60 Abs. 8 von der Sicherheitsleistung zu befreien, wenn in den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ansageverfahren keine Änderung eingetreten ist.Nach Paragraph 115, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geltenden Fassung zum Ansageverfahren zugelassene Unternehmen sind bis zum Ablauf des Jahres 1993 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit; sie sind innerhalb dieses Zeitraumes von Amts wegen nach Paragraph 60, Absatz 8, von der Sicherheitsleistung zu befreien, wenn in den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ansageverfahren keine Änderung eingetreten ist. (4)Absatz 4,Nach § 117 Abs. 10 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Bestätigungen gelten bis Ablauf das Jahres 1993 als Bewilligungen nach § 123 Abs. 2 in der geänderten Fassung, und zwar auch für Waren, die nicht im Eisenbahnverkehr befördert worden sind.Nach Paragraph 117, Absatz 10, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geltenden Fassung erteilte Bestätigungen gelten bis Ablauf das Jahres 1993 als Bewilligungen nach Paragraph 123, Absatz 2, in der geänderten Fassung, und zwar auch für Waren, die nicht im Eisenbahnverkehr befördert worden sind. (5)Absatz 5,Eine Anzeige von bereits in Betrieb stehenden Entnahme- und Befüllstellen von Rohrleitungen nach § 141 Abs. 2 ist nicht erforderlich.Eine Anzeige von bereits in Betrieb stehenden Entnahme- und Befüllstellen von Rohrleitungen nach Paragraph 141, Absatz 2, ist nicht erforderlich.
(6)Absatz 6,Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 (§ 203 Abs. 1 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes) sind im übrigen auch auf alle Fälle anzuwenden, die bei Wirksamwerden der anzuwendenden geänderten Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung für den Abgabepflichtigen günstiger sind als die Bestimmungen vor der Änderung.Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 (Paragraph 203, Absatz eins, in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes) sind im übrigen auch auf alle Fälle anzuwenden, die bei Wirksamwerden der anzuwendenden geänderten Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung für den Abgabepflichtigen günstiger sind als die Bestimmungen vor der Änderung.
Schlagworte
Entnahmestelle
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051851
Alte Dokumentnummer
N3199222369J