Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Zuständigkeit der Zollämter
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Zollämter erster Klasse sind befugt, alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen.
(2)Absatz 2,Die Zollämter zweiter Klasse sind befugt, Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten mit der Maßgabe abzufertigen, daß
Abfertigungen zum freien Verkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn
die Waren im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebracht werden und nicht für den Handel bestimmt sind oder
für die Waren die Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den im § 29 Abs. 1 genannten Fällen ein Bescheid über die Gewährung der Zollfreiheit vorgelegt wird oder (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 6)für die Waren die Zollfreiheit nach den Paragraphen 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den im Paragraph 29, Absatz eins, genannten Fällen ein Bescheid über die Gewährung der Zollfreiheit vorgelegt wird oder Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 6,) die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und die Festsetzung der Abgaben durch das Zollamt ohne besondere Schwierigkeiten vorgenommen werden können;
Abfertigungen im Vormerkverkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der lit. a Z 1 oder 3 gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre handelt, für die eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, das betreffende Zollamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen in der Ausübungsbewilligung als Abfertigungszollamt zugelassen wurde.Abfertigungen im Vormerkverkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der Litera a, Ziffer eins, oder 3 gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre handelt, für die eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, das betreffende Zollamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen in der Ausübungsbewilligung als Abfertigungszollamt zugelassen wurde.
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,) (3)Absatz 3,und (4) (Entfällt; Art. III der Kundmachung)und (4) (Entfällt; Artikel römisch drei, der Kundmachung)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049539
Alte Dokumentnummer
N3198810385F