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§ 22 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2203.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zuständigkeit der Zollämter

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Zollämter erster Klasse sind befugt, alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen.
  2. Absatz 2,Die Zollämter zweiter Klasse sind befugt, Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten mit der Maßgabe abzufertigen, daß
    1. Litera a
      Abfertigungen zum freien Verkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn
      1. Ziffer eins
        die Waren im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebracht werden und nicht für den Handel bestimmt sind oder
      2. Ziffer 2
        für die Waren die Zollfreiheit nach den Paragraphen 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den im Paragraph 29, Absatz eins, genannten Fällen ein Bescheid über die Gewährung der Zollfreiheit vorgelegt wird oder Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
      3. Ziffer 3
        die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und die Festsetzung der Abgaben durch das Zollamt ohne besondere Schwierigkeiten vorgenommen werden können;
    2. Litera b
      Abfertigungen im Vormerkverkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der Litera a, Ziffer eins, oder 3 gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre handelt, für die eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, das betreffende Zollamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen in der Ausübungsbewilligung als Abfertigungszollamt zugelassen wurde.
    Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  3. Absatz 3,und (4) (Entfällt; Artikel römisch drei, der Kundmachung)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049539

Alte Dokumentnummer

N3198810385F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P22/NOR12049539