Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Text
Übernahme von Kontrollbefugnissen
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften anläßlich der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Waren durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) anläßlich der Zollabfertigung durch alle oder bestimmte Zollämter vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollämter entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Kontrollen neben der Zollabfertigung vorzunehmen.Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften anläßlich der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Waren durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) anläßlich der Zollabfertigung durch alle oder bestimmte Zollämter vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollämter entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Kontrollen neben der Zollabfertigung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Läßt der Anmelder die Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr einer Ware, so hat das Zollamt den nach den Zollvorschriften gestellten Abfertigungsantrag zurückzuweisen. Die beantragte Zollabfertigung darf in einem solchen Fall erst vorgenommen werden, wenn dem Zollamt ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Läßt der Anmelder die Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr einer Ware, so hat das Zollamt den nach den Zollvorschriften gestellten Abfertigungsantrag zurückzuweisen. Die beantragte Zollabfertigung darf in einem solchen Fall erst vorgenommen werden, wenn dem Zollamt ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Absatz eins,) zuständigen Behörde vorgewiesen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (3)Absatz 3,Auf das Verfahren der Zollämter bei der Durchführung von Kontrollen finden die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 4)Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049540
Alte Dokumentnummer
N3198810386F