Rechtstracker.at

§ 22a ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22a03.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Übernahme von Kontrollbefugnissen

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften anläßlich der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Waren durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) anläßlich der Zollabfertigung durch alle oder bestimmte Zollämter vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollämter entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Kontrollen neben der Zollabfertigung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Läßt der Anmelder die Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr einer Ware, so hat das Zollamt den nach den Zollvorschriften gestellten Abfertigungsantrag zurückzuweisen. Die beantragte Zollabfertigung darf in einem solchen Fall erst vorgenommen werden, wenn dem Zollamt ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Absatz eins,) zuständigen Behörde vorgewiesen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  3. Absatz 3,Auf das Verfahren der Zollämter bei der Durchführung von Kontrollen finden die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049540

Alte Dokumentnummer

N3198810386F