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§ 23a ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23a03.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Waffengebrauch der Zollwache

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Die Zollwacheorgane dürfen in Ausübung ihrer gesetzlichen Zwangsbefugnisse nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 von Dienstwaffen Gebrauch machen:
    1. Ziffer eins
      im Fall der Notwehr,
    2. Ziffer 2
      zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes,
    3. Ziffer 3
      zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme,
    4. Ziffer 4
      zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person,
    5. Ziffer 5
      zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.
  2. Absatz 2,Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbarer gelinderer Mittel ungeeignet erscheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
  3. Absatz 3,Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen; im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt dies nur dann, wenn dem Angegriffenen offensichtlich bloß ein geringer Nachteil droht. Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
  4. Absatz 4,Der mit Gefährdung menschlichen Lebens verbundene Gebrauch einer Waffe ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      im Fall der Notwehr zur Verteidigung eines Menschen,
    2. Ziffer 2
      zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs bei einer Zolldienststelle, soweit wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet werden kann,
    3. Ziffer 3
      zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die überwiesen oder dringend verdächtig ist,
      1. Litera a
        ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen könnte,
      2. Litera b
        durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten sowohl ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, als auch eine solche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und für sich allein oder in Verbindung mit dem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung diese Person als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.
  5. Absatz 5,Der lebensgefährdende Waffengebrauch (Absatz 4,) ist außer dem Fall der Notwehr ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
  6. Absatz 6,Der lebensgefährdende Waffengebrauch (Absatz 4,) ist außer dem Fall der Notwehr nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar erscheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.
  7. Absatz 7,Steht eine geeignet erscheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, so dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 6 auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.
  8. Absatz 8,Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 3 zulässig:
    1. Ziffer eins
      im Fall der Notwehr,
    2. Ziffer 2
      zur Überwindung eines aktiven, gewaltsamen Widerstandes gegen rechtmäßige Amtshandlungen,
    3. Ziffer 3
      zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die überwiesen oder dringend verdächtig ist,
      1. Litera a
        ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen könnte,
      2. Litera b
        durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten sowohl ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, als auch eine solche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
    Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 7,)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049542

Alte Dokumentnummer

N3198810388F