Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Besondere Befugnisse der Zollorgane (Organe der Zollämter und der
Zollwache)Besondere Befugnisse der Zollorgane (Organe der Zollämter und der, Zollwache)
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Den Zollorganen obliegt, unbeschadet der ihnen in diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, auch die Aufgabe, Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen.
(2)Absatz 2,Bei der Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollorgane befugt, nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes Festnahmen, Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen vorzunehmen und auch sonstige zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderliche Amtshandlungen zu setzen. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.
(3)Absatz 3,Die Zollorgane sind in Ausübung ihres Dienstes bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Zollaufsicht nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
Grund zur Annahme besteht, daß die Waren Gegenstand einer Zuwiderhandlung gegen ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr oder des Versuches einer solchen Zuwiderhandlung sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung, die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung des Zolles benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 3 lit. a und d und nur auf Grund eines Bescheides des Zollamtes vorgenommen werden.Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Absatz 3, Litera a und d und nur auf Grund eines Bescheides des Zollamtes vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die Paragraphen 90, Absatz eins, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(6)Absatz 6,Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049544
Alte Dokumentnummer
N3198810390F