Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Amtsstunden
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Amtsstunden der Zollämter werden von den Finanzlandesdirektionen für ihren Amtsbereich festgesetzt. Bei Grenzzollämtern sind die Amtsstunden der gegenüberliegenden Zollämter des Nachbarstaates, bei Zollämtern für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- und Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Außerhalb der Amtsstunden findet keine Zollabfertigung statt. Dies gilt nicht für die Abfertigung von Reisenden und Grenzbewohnern, die keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen, für die Anweisung von Waren, die durch öffentliche Verkehrsunternehmen befördert werden, sowie für die Abfertigung von Postsendungen beim Grenzzollamt.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen haben die Zollämter auch für andere Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden Vorsorge zu treffen; in anderen Fällen kann die Abfertigung im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs und zur gleichmäßigen Auslastung von Amtsplätzen vorgenommen werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung jener Abfertigungen möglich ist, die außerhalb der Amtsstunden durchgeführt werden müssen. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 7)In dringenden Fällen haben die Zollämter auch für andere Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden Vorsorge zu treffen; in anderen Fällen kann die Abfertigung im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs und zur gleichmäßigen Auslastung von Amtsplätzen vorgenommen werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung jener Abfertigungen möglich ist, die außerhalb der Amtsstunden durchgeführt werden müssen. Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) (4)Absatz 4,Die Amtsstunden sind durch Anschlag am Amtsplatz ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049546
Alte Dokumentnummer
N3198810392F