Rechtstracker.at

§ 3 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 303.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle. Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anläßlich der Einfuhr und Ausfuhr von Waren werden nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen Abgaben in Form von Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen erhoben. Neben den Zöllen werden nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze von den Zollämtern sonstige Abgaben erhoben. Die Zölle und die vorgenannten sonstigen Abgaben sind Eingangs- oder Ausgangsabgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Auf die gemäß Absatz eins, neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben findet dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Eingangs- oder Ausgangsabgaben werden auch für Waren erhoben, die einem Verbot oder einer Beschränkung zuwider eingeführt oder ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049520

Alte Dokumentnummer

N3198810366F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P3/NOR12049520