Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle. Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anläßlich der Einfuhr und Ausfuhr von Waren werden nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen Abgaben in Form von Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen erhoben. Neben den Zöllen werden nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze von den Zollämtern sonstige Abgaben erhoben. Die Zölle und die vorgenannten sonstigen Abgaben sind Eingangs- oder Ausgangsabgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Auf die gemäß Abs. 1 neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben findet dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt ist.Auf die gemäß Absatz eins, neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben findet dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Eingangs- oder Ausgangsabgaben werden auch für Waren erhoben, die einem Verbot oder einer Beschränkung zuwider eingeführt oder ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049520
Alte Dokumentnummer
N3198810366F