Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Zollfreiheit für Übersiedlungsgut
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
gebrauchte Waren, die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) im Zollausland gehabt oder sich ebensolange ununterbrochen dort aufgehalten haben, anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes oder ihrer Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung in ihrem Haushalt eingebracht oder die ihnen zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;gebrauchte Waren, die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr ihren gewöhnlichen Wohnsitz (Paragraph 93, Absatz 4,) im Zollausland gehabt oder sich ebensolange ununterbrochen dort aufgehalten haben, anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes oder ihrer Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung in ihrem Haushalt eingebracht oder die ihnen zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;
gebrauchte Waren, die anläßlich der gänzlichen oder teilweisen Verlegung von Betriebsstätten eines bisher nur im Zollausland betriebenen Unternehmens aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung als Anlagegut im verlegten Betrieb des Begünstigten eingebracht werden; dies gilt auch dann, wenn solche Waren erst nach Eröffnung des verlegten Betriebes, längstens aber innerhalb von zwei Jahren, in das Zollgebiet nachgesandt werden, sofern dem Zollamt spätestens im Zeitpunkt der Betriebseröffnung eine Aufstellung dieser Waren übergeben worden ist;
gebrauchte Waren, die wegen Auflassung von im Zollausland gelegenen Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zur weiteren Benutzung in einem Betrieb des Begünstigten aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht werden; lit. b zweiter Halbsatz gilt entsprechend;gebrauchte Waren, die wegen Auflassung von im Zollausland gelegenen Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zur weiteren Benutzung in einem Betrieb des Begünstigten aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht werden; Litera b, zweiter Halbsatz gilt entsprechend;
Haushaltsvorräte, die von natürlichen Personen anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes aus dem Zollausland in das Zollgebiet oder anläßlich der Rückkehr von einem mindestens einjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Zollausland zum Verbrauch im Haushalt eingebracht werden, soweit diese Vorräte die im Haushalt üblicherweise aufbewahrten Mengen nicht übersteigen;
die zur Einfuhr der in lit. a bis d genannten Waren verwendeten Umschließungen.die zur Einfuhr der in Litera a bis d genannten Waren verwendeten Umschließungen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Waren müssen schon vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach Abs. 1 Begünstigten benutzt worden sein. Bei motorisierten Beförderungsmitteln muß diese Benutzung mindestens ein halbes Jahr angedauert haben.Die in Absatz eins, Litera a bis c genannten Waren müssen schon vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach Absatz eins, Begünstigten benutzt worden sein. Bei motorisierten Beförderungsmitteln muß diese Benutzung mindestens ein halbes Jahr angedauert haben.
(3)Absatz 3,Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. d sind Monopolgegenstände und Wein ausgenommen.Von der Zollfreiheit nach Absatz eins, Litera d, sind Monopolgegenstände und Wein ausgenommen.
(4)Absatz 4,(Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 12)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051747
Alte Dokumentnummer
N3199222264J