Rechtstracker.at

§ 36 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 3603.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollfreiheit für Übersiedlungsgut

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
    1. Litera a
      gebrauchte Waren, die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr ihren gewöhnlichen Wohnsitz (Paragraph 93, Absatz 4,) im Zollausland gehabt oder sich ebensolange ununterbrochen dort aufgehalten haben, anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes oder ihrer Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung in ihrem Haushalt eingebracht oder die ihnen zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;
    2. Litera b
      gebrauchte Waren, die anläßlich der gänzlichen oder teilweisen Verlegung von Betriebsstätten eines bisher nur im Zollausland betriebenen Unternehmens aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung als Anlagegut im verlegten Betrieb des Begünstigten eingebracht werden; dies gilt auch dann, wenn solche Waren erst nach Eröffnung des verlegten Betriebes, längstens aber innerhalb von zwei Jahren, in das Zollgebiet nachgesandt werden, sofern dem Zollamt spätestens im Zeitpunkt der Betriebseröffnung eine Aufstellung dieser Waren übergeben worden ist;
    3. Litera c
      gebrauchte Waren, die wegen Auflassung von im Zollausland gelegenen Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zur weiteren Benutzung in einem Betrieb des Begünstigten aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht werden; Litera b, zweiter Halbsatz gilt entsprechend;
    4. Litera d
      Haushaltsvorräte, die von natürlichen Personen anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes aus dem Zollausland in das Zollgebiet oder anläßlich der Rückkehr von einem mindestens einjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Zollausland zum Verbrauch im Haushalt eingebracht werden, soweit diese Vorräte die im Haushalt üblicherweise aufbewahrten Mengen nicht übersteigen;
    5. Litera e
      die zur Einfuhr der in Litera a bis d genannten Waren verwendeten Umschließungen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Litera a bis c genannten Waren müssen schon vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach Absatz eins, Begünstigten benutzt worden sein. Bei motorisierten Beförderungsmitteln muß diese Benutzung mindestens ein halbes Jahr angedauert haben.
  3. Absatz 3,Von der Zollfreiheit nach Absatz eins, Litera d, sind Monopolgegenstände und Wein ausgenommen.
  4. Absatz 4,(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051747

Alte Dokumentnummer

N3199222264J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P36/NOR12051747