Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Zollfreiheit für gebrauchtes Erbschaftsgut
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für gebrauchte Waren, die eine Person, die im Zollgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Erbfolge, einer letztwilligen Verfügung, eines Erbenübereinkommens oder eines Erbvertrages aus einer Verlassenschaft erhält. (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 3)In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für gebrauchte Waren, die eine Person, die im Zollgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Erbfolge, einer letztwilligen Verfügung, eines Erbenübereinkommens oder eines Erbvertrages aus einer Verlassenschaft erhält. Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,) (2)Absatz 2,Unter zollfreies Erbschaftsgut fallen nicht:
Monopolgegenstände, Nahrungs- und Genußmittel, sonstige Verbrauchsgegenstände, Rohstoffe, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren sowie andere zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmte Waren.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049557
Alte Dokumentnummer
N3198810403F