Rechtstracker.at

§ 41 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 4103.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Erfüllung von Verpflichtungen bei Zollbegünstigungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wenn nach den Paragraphen 30 bis 40 die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung geknüpft ist, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Waren, die ihrer natürlichen Beschaffenheit nach zum Verbrauch bestimmt sind, bestimmungsgemäß verbraucht worden sind;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e und f, des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b und c und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch der Paragraphen 36, Absatz eins, Litera a und 40 Absatz eins, die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
    3. Ziffer 3
      in allen übrigen Fällen die Waren während eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
    4. Ziffer 4
      Waren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege unentgeltlich zur Verwirklichung karitativer oder philanthropischer Ziele während des Restes der nach Ziffer 2, oder 3 noch offenen Frist überlassen werden.
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften oder nach auf Grund solcher Vorschriften ergangenen Bescheiden eine Zollfreiheit oder Zollbegünstigung an ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten geknüpft ist oder sich eine bestimmte Verarbeitung oder Verwendung aus der Warenbezeichnung ergibt, ist diese Verpflichtung, sofern in der Vorschrift oder im Bescheid nicht anderes bestimmt ist, als erfüllt anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Fall einer vorgesehenen Verarbeitung die Waren innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verarbeitet worden sind;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer vorgesehenen Verwendung die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
    3. Ziffer 3
      im Fall eines vorgesehenen sonstigen Verhaltens dieses innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Überganges der Waren in den freien Verkehr gesetzt worden ist.
  3. Absatz 3,Können die Fristen der Absatz eins und 2 wegen unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so ist dies auf Antrag unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Nachfrist nachzusehen, sofern die für die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung maßgebend gewesenen Gründe fortbestehen.
  4. Absatz 4,Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, oder 2 auf den Rechtsnachfolger über.
  5. Absatz 5,Bei Einzelrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Absatz 2, mit der Übernahme der Ware auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung erfüllt und der vorangehende Begünstigte auf die Verpflichtung hingewiesen hat; andernfalls gilt die Verpflichtung mit der Übernahme der Ware als nicht erfüllt, es sei denn, die Voraussetzungen liegen vor und die Verpflichtung wird nachträglich vom Übergeber oder vom Übernehmer erfüllt.
  6. Absatz 6,Besteht eine Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, oder 2 im Verbrauch oder in der Verarbeitung von vertretbaren Waren, so kann auch eine den begünstigten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wertzollgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221) verbraucht oder verarbeitet werden.
  7. Absatz 7,Der Begünstigte, den eine Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, oder 2 trifft, sowie der durch Paragraph 29, Absatz 5, Verpflichtete unterliegt der besonderen Zollaufsicht (Paragraph 26,).
  8. Absatz 8,Eine Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, erlischt durch den Tod des Begünstigten. Eine Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, oder 2 erlischt außerdem dadurch, daß die Ware durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt untergeht oder so schwer beschädigt oder verändert wird, daß ihre bestimmungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre; in den Fällen des Absatz 2, ist der Vorfall unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung erlischt weiters, wenn die Ware auf Antrag des Begünstigten unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051749

Alte Dokumentnummer

N3199222266J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P41/NOR12051749