Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Erfüllung von Verpflichtungen bei Zollbegünstigungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wenn nach den §§ 30 bis 40 die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung geknüpft ist, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wennWenn nach den Paragraphen 30 bis 40 die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung geknüpft ist, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn
Waren, die ihrer natürlichen Beschaffenheit nach zum Verbrauch bestimmt sind, bestimmungsgemäß verbraucht worden sind;
in den Fällen des § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, des § 36 Abs. 1 lit. b und c und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch der §§ 36 Abs. 1 lit. a und 40 Abs. 1 die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e und f, des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b und c und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch der Paragraphen 36, Absatz eins, Litera a und 40 Absatz eins, die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
in allen übrigen Fällen die Waren während eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
Waren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege unentgeltlich zur Verwirklichung karitativer oder philanthropischer Ziele während des Restes der nach Z 2 oder 3 noch offenen Frist überlassen werden.Waren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege unentgeltlich zur Verwirklichung karitativer oder philanthropischer Ziele während des Restes der nach Ziffer 2, oder 3 noch offenen Frist überlassen werden.
(2)Absatz 2,Wenn auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften oder nach auf Grund solcher Vorschriften ergangenen Bescheiden eine Zollfreiheit oder Zollbegünstigung an ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten geknüpft ist oder sich eine bestimmte Verarbeitung oder Verwendung aus der Warenbezeichnung ergibt, ist diese Verpflichtung, sofern in der Vorschrift oder im Bescheid nicht anderes bestimmt ist, als erfüllt anzusehen, wenn
im Fall einer vorgesehenen Verarbeitung die Waren innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verarbeitet worden sind;
im Fall einer vorgesehenen Verwendung die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
im Fall eines vorgesehenen sonstigen Verhaltens dieses innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Überganges der Waren in den freien Verkehr gesetzt worden ist.
(3)Absatz 3,Können die Fristen der Abs. 1 und 2 wegen unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so ist dies auf Antrag unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Nachfrist nachzusehen, sofern die für die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung maßgebend gewesenen Gründe fortbestehen.Können die Fristen der Absatz eins und 2 wegen unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so ist dies auf Antrag unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Nachfrist nachzusehen, sofern die für die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung maßgebend gewesenen Gründe fortbestehen.
(4)Absatz 4,Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 auf den Rechtsnachfolger über.Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, oder 2 auf den Rechtsnachfolger über.
(5)Absatz 5,Bei Einzelrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Abs. 2 mit der Übernahme der Ware auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung erfüllt und der vorangehende Begünstigte auf die Verpflichtung hingewiesen hat; andernfalls gilt die Verpflichtung mit der Übernahme der Ware als nicht erfüllt, es sei denn, die Voraussetzungen liegen vor und die Verpflichtung wird nachträglich vom Übergeber oder vom Übernehmer erfüllt.Bei Einzelrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Absatz 2, mit der Übernahme der Ware auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung erfüllt und der vorangehende Begünstigte auf die Verpflichtung hingewiesen hat; andernfalls gilt die Verpflichtung mit der Übernahme der Ware als nicht erfüllt, es sei denn, die Voraussetzungen liegen vor und die Verpflichtung wird nachträglich vom Übergeber oder vom Übernehmer erfüllt.
(6)Absatz 6,Besteht eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 im Verbrauch oder in der Verarbeitung von vertretbaren Waren, so kann auch eine den begünstigten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verbraucht oder verarbeitet werden.Besteht eine Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, oder 2 im Verbrauch oder in der Verarbeitung von vertretbaren Waren, so kann auch eine den begünstigten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wertzollgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221) verbraucht oder verarbeitet werden.
(7)Absatz 7,Der Begünstigte, den eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 trifft, sowie der durch § 29 Abs. 5 Verpflichtete unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26).Der Begünstigte, den eine Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, oder 2 trifft, sowie der durch Paragraph 29, Absatz 5, Verpflichtete unterliegt der besonderen Zollaufsicht (Paragraph 26,).
(8)Absatz 8,Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 erlischt durch den Tod des Begünstigten. Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 erlischt außerdem dadurch, daß die Ware durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt untergeht oder so schwer beschädigt oder verändert wird, daß ihre bestimmungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre; in den Fällen des Abs. 2 ist der Vorfall unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung erlischt weiters, wenn die Ware auf Antrag des Begünstigten unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.Eine Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, erlischt durch den Tod des Begünstigten. Eine Verpflichtung im Sinn des Absatz eins, oder 2 erlischt außerdem dadurch, daß die Ware durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt untergeht oder so schwer beschädigt oder verändert wird, daß ihre bestimmungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre; in den Fällen des Absatz 2, ist der Vorfall unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung erlischt weiters, wenn die Ware auf Antrag des Begünstigten unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051749
Alte Dokumentnummer
N3199222266J