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§ 44 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 4403.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Rückwaren in besonderen Fällen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Werden ausgeführte Monopolgegenstände oder Waren, für die anläßlich der Ausfuhr gesetzliche oder mit dem Bund vereinbarte Erstattungen oder Förderungen zum Zweck des Ausgleichs inländischer und ausländischer Preise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Betracht kommen, unter Inanspruchnahme einer Zollbefreiung nach diesem Bundesgesetz wieder in das Zollgebiet eingeführt, so hat das Zollamt hievon die Monopolverwaltung oder die für die Erstattung oder Förderung berufene Behörde oder Einrichtung zu verständigen. Dasselbe gilt, wenn Grund zur Annahme besteht, daß solche Waren, die nach diesem Bundesgesetz als aus dem Zollgebiet ausgeführt gelten, nicht ausgeführt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über eine wegen der Wiedereinfuhr von aus dem Zollgebiet ausgeführten Waren zustehende Zollfreiheit gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      den Zoll und sonstige Eingangsabgaben, wenn es sich um aus dem Zollgebiet ausgeführte Waren handelt, deren vorangegangene Ausfuhr eine Voraussetzung für eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung dieser Abgabe gebildet hat;
    2. Ziffer 2
      die Einfuhrumsatzsteuer überdies, wenn die Ware von der Umsatzsteuer entlastet in das Zollausland gelangt ist (Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Steuerbefreiung gemäß den Paragraphen 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972); dies gilt nicht, wenn
      1. Litera a
        der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Ware eingeführt wird, hinsichtlich dieser Ware zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt wäre oder
      2. Litera b
        die Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr und der Einfuhr demselben umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigten zuzurechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051752

Alte Dokumentnummer

N3199222269J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P44/NOR12051752