Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Stellungspflicht
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware ist, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g), so hat die Stellung bei diesem Zollamt zu erfolgen. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und sonstigen Begleitpapiere vorzulegen.Jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware ist, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt (Paragraph 21, Absatz eins, Litera g,), so hat die Stellung bei diesem Zollamt zu erfolgen. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und sonstigen Begleitpapiere vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wenn einem Grenzzollamt ein Zollposten vorgelagert ist, bestimmt dieser, ob die eingehenden Waren amtlich zu begleiten oder unter zollamtlichen Verschluß zu legen sind oder in welcher anderen Weise die unveränderte Verbringung der Waren zum Grenzzollamt zu sichern ist. Eine Anweisung der Waren zwischen Zollposten und Grenzzollamt findet nicht statt. Bei austretenden Waren hat der Zollposten den tatsächlichen Austritt der Waren über die Zollgrenze zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051756
Alte Dokumentnummer
N3199222273J