Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Ausnahmen von der Stellungspflicht
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Von der Stellungspflicht nach § 48 sind die nachstehend bezeichneten Waren befreit, wen die Sendung keine anderen Waren enthält und die Waren keiner Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkung oder Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegen:Von der Stellungspflicht nach Paragraph 48, sind die nachstehend bezeichneten Waren befreit, wen die Sendung keine anderen Waren enthält und die Waren keiner Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkung oder Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegen:
in Leitungen beförderte elektrische Energie sowie in Leitungen befördertes Wasser;
nach § 30 lit. c, e, f und k zollfreie Waren;nach Paragraph 30, Litera c, e, f und k zollfreie Waren;
Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen (§ 30 lit. i);Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen (Paragraph 30, Litera i,);
nach § 32 zollfreie Waren;nach Paragraph 32, zollfreie Waren;
nach § 35 Abs. 1 lit. a, b, c und e, erster Halbsatz, zollfreie Waren;nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, b, c und e, erster Halbsatz, zollfreie Waren;
im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr mitgeführte Waren sowie voraus- oder nachgesandtes Reisegut, sofern sie frei von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu belassen sind;
Beförderungsmittel, die nach diesem Bundesgesetz oder nach auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorgemerkt gelten, sofern nicht das Zollamt zur Vollziehung anderer Rechtsvorschriften einzuschreiten hat;
andere Waren, sofern der Wert der Sendung in der Einfuhr 250 S, in der Ausfuhr 5 000 S nicht übersteigt, wobei diese Stellungsbefreiung bei der Einfuhr im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr nicht in Anspruch genommen werden kann und Monopolgegenstände ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Die Befreiung von der Stellungspflicht in der Ausfuhr nach Abs. 1 Z 8 gilt nicht für ausfuhrzollpflichtige oder austrittsnachweispflichtige Waren.Die Befreiung von der Stellungspflicht in der Ausfuhr nach Absatz eins, Ziffer 8, gilt nicht für ausfuhrzollpflichtige oder austrittsnachweispflichtige Waren.
(3)Absatz 3,Von der Stellungspflicht sind weiters alle Waren befreit, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen über die Zollgrenze verbracht werden; bei der Hilfeleistung verbrauchte oder zerstörte Waren bleiben zollfrei.
(4)Absatz 4,Weitergehende Befreiungen von der Stellungspflicht im Postverkehr bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Von der Stellungspflicht befreite Waren können zur Feststellung, ob die für die Befreiung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, gleichfalls einer Beschau unterzogen werden; der § 56 Abs. 4 bis 9 gilt auch in diesen Fällen.Von der Stellungspflicht befreite Waren können zur Feststellung, ob die für die Befreiung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, gleichfalls einer Beschau unterzogen werden; der Paragraph 56, Absatz 4 bis 9 gilt auch in diesen Fällen.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051757
Alte Dokumentnummer
N3199222274J